Entscheidung zum Bürgerantrag zur Einleitung des Abwahlverfahrens des Bürgermeisters

In der heutigen Sitzung des Rates musste der Rat als Behörde anstelle der Verwaltung abschließend die Unzulässigkeit des Bürgerantrag zur Einleitung des Abwahlverfahrens des Bürgermeisters gemäß § 66 GO NRW feststellen.  Zu den Gründen:

In der Sondersitzung des Rates am 22. Februar 2023 hatte eine breite Ratsmehrheit die Verwaltung beauftragt ein rechtswissenschaftliches Gutachten einzuholen mit der Fragestellung, ob die geäußerte Rechtsauffassung der Verwaltung vertretbar ist. Unsicherheiten bestanden bei einigen Fraktionen dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 26 GO NRW analog auf einen Bürgerantrag zur Einleitung des Abwahlverfahrens des Bürgermeisters gemäß § 66 GO NRW angewendet werden müssen sowie die Frage, ob es sich bei der Aussage auf der Rückseite von zwei Unterschriftenlisten „In vielen Nachbarkommunen sind die massiven Grundsteuererhöhungen schon vollzogen. Wir können noch etwas ändern! BITTE UNTERSCHREIBEN SIE DAHER DIE LISTE AUF DER RÜCKSEITE!“, die insgesamt 654 Unterschriften betreffen, um eine falsche Begründungstatsache handelt.

Wir Freien Demokraten möchten darauf hinweisen, dass es sich bei der Begrifflichkeit „falsche Begründungstatsache“ oder „unwahre Tatsachenbehauptung“ um eine juristische Begrifflichkeit sowie Definition und nicht um einen Vorwurf der bewussten Täuschung durch die Bürgerinitiative handelt.

Die Verwaltung hatte aufgrund des Ratsbeschlusses letztlich Prof. Dr. Janbernd Oebbecke aus Münster beauftragt. Das Gutachten bestätigt die Rechtsauffassung der Verwaltung Vorgang 11-1-378 2. Ergänzung - SD.NET RIM :: Gemeinde Alfter (ratsinfomanagement.net).

Wir Freien Demokraten möchten betonen, dass insgesamt 4.155 Menschen das Abwahlbegehren gegen den Bürgermeister Dr. Schumacher mit Ihren Unterschriften unterstützt haben und die Bürgerinitiative einen erheblichen Beitrag dazu geleistet hat, die prekäre Haushaltslage publik zu machen. Ein sehr deutliches Zeichen für die Unzufriedenheit mit dem Bürgermeister sowie dem finanzpolitischen Kurs des Rates. Ein „weiter so“ darf es nicht geben betonte unsere Fraktionsvorsitzende Miriam Clemens in Ihrer Haushaltsrede im darauffolgenden Tagesordnungspunkt Haushaltsrede 2024 der FDP-Fraktion (fdp-alfter.de).

Bei der Kommunalwahl am 13.09.2020 wählten 6.117 Menschen Dr. Rolf Schumacher erneut zum Bürgermeister der Gemeinde Alfter. Die Ergebnisse der Ratswahl stellten sich wie folgt dar: CDU 4.288, Grüne 2.900, SPD 1.346, Freie Wähler 1.276, FDP 581 und UWG 424 Stimmen Ratswahl - Kommunalwahlen 2020 in der Gemeinde Alfter - Gesamtergebnis (kdvz.nrw).

In seiner Entscheidung über den Bürgerantrag zur Einleitung des Abwahlverfahrens des Bürgermeisters fungiert der Rat als Behörde anstelle der Gemeindeverwaltung und erlässt einen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1VwVfG NRW. Dabei steht dem Rat gesetzlich normiert sowie durch die Rechtsprechung bestätig weder ein Bemessungs- noch ein Ermessenspielraum zu.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Rat keine andere Rechtsauffassung vertreten und die Beschlussvorlage der Verwaltung auch nicht ablehnen darf. Dies mag einigen Bürgerinnen und Bürgern suspekt erscheinen, jedoch trägt dies dem Rechtsschutzgedanken des Gesetzgebers Rechnung, dass Räte nicht nach Ihrem „Gusto“ über Bürgerbegehren entscheiden dürfen. Hinzu kommt das alle Ratsmitglieder zu Beginn der Wahlperiode einen Eid abgelegt haben, Recht und Gesetz zu wahren.

Derzeit liegt weder Rechtsprechung, noch rechtswissenschaftliche Literatur vor, die eine gegenteilige Rechtsauffassung begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ausgeschlossen ist.